Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 89 Arbeitsausschüsse

Stand: 04.11.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/89#abs-1 (1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/89#abs-2 (2) Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.

§ 88 § 90